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Vom Hausdach in den Strommarkt

Vergütungsmechanismen und mögliche Auswirkungen auf Kosten und Nutzen verschiedener Personengruppen

Vom Hausdach in den Strommarkt

4.1 Methodisches Vorgehen

In Modellrechnungen wird untersucht, wie sich verschiedene Einspeisevergütungs- und Strompreisregime auf der Bezugs- sowie der Einspeiseseite auf die Wirtschaftlichkeit von PV-Batteriesystemen auswirken. Da dynamische Strompreistarife sowie die Direktvermarktung zeitvariable Anreize für Strombezug und -einspeisung generieren, ist hierfür eine viertelstündliche Betrachtung des Anlagenbetriebs notwendig. Modelliert werden dabei auch der optimale Betrieb der Batterie sowie das optimale Ladeprofil eines unidirektional ladenden Elektrofahrzeugs. Der Stromverbrauch von weißer Ware wie Spülmaschine, Waschmaschine, Wäschetrockner lässt sich hingegen deutlich schwerer flexibilisieren, daher wird zur Vereinfachung ein fixes Lastprofil für weiße Ware angenommen. Die Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Fälle lässt sich vergleichen, indem alle Kosten- und Einnahmeströme über einen Zeithorizont von 20 Jahren diskontiert und in jährliche Kosten (Annuitäten) umgerechnet werden.

Für die Betriebsoptimierung wird das Energiesystemmodell DISTRICT des Fraunhofer ISE (Fraunhofer ISE 2026d) verwendet. Hiermit kann der kostengünstigste Betrieb und Ausbau von Energiesystemen einschließlich des lokalen Strom-, Wärme- und Kältetransports für alle Nachfragesektoren (Haushalte, Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen) modelliert werden. Auch der optimierte Betrieb mit Flexibilitäten ist darstellbar. Die Setzung von Transformationszielen ermöglicht eine Berechnung von Entwicklungspfaden für den optimalen Ausbau von PV-Anlagen. Die räumliche Auflösung kann dabei von der Haushaltsebene bis hin zu regionalen Energiesystemen reichen. Für die vorliegende Studie wurde der kostenoptimale Betrieb auf Haushaltsebene mit einer zeitlichen Auflösung von Viertelstunden betrachtet.

Die Ergebnisse der Optimierung über den Zeitraum eines Jahres gehen in die Berechnung der Wirtschaftlichkeit ein. Hierbei wird angenommen, dass die Nachfrage und die erreichten Eigenverbrauchsquoten über 20 Jahre konstant bleiben. Da die Degradation der PV-Anlage berücksichtigt wird, verringern sich die eingespeisten Überschussstrommengen über die Lebenszeit der Anlage. Veränderlich über 20 Jahre ist außerdem der Haushaltsstrompreis. Alle Preise werden real, also ohne Inflation betrachtet.

Die Wirtschaftlichkeit von PV-Batteriesystemen wird anhand der durchschnittlichen jährlichen Strom- beziehungsweise Energiekosten für beispielhafte Haushalte bewertet. Dazu werden alle jährlichen Kosten und Einnahmen über 20 Jahre mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital – WACC) diskontiert und anschließend annualisiert. Der Strompreis setzt sich dabei aus einer über die Jahre veränderlichen Energiepreiskomponente und einem real konstant angenommenen Netzentgelt zusammen. Für Haushalte mit PV-Batterie­system umfassen die jährlichen Zahlungsströme die annualisierten Kosten für PV und Batterie sowie die verbleibenden Strombezugskosten. Für Haushalte ohne PV-System ergeben sich die Kosten aus dem Strombezug. Bei der Betrachtung der Energiekosten kommen zu den Stromkosten noch die (diskontierten jährlichen) Kosten für Heizenergie und Mobilität hinzu. Die so ermittelten durchschnittlichen Jahreskosten ermöglichen einen Vergleich zwischen verschiedenen Vergütungsregimes und zwischen fixem und dynamischem Stromtarif.

4.2 Annahmen der Berechnungen

Verbrauchertypen

Um die Wirtschaftlichkeit verschiedener Vergütungs- und Abrechnungsregime in Bezug auf unterschiedliche Akteure zu bewerten, wurden unterschiedliche, exemplarische Haushaltstypen untersucht. Der Stromverbrauch von Haushalten kann selbst bei gleicher Personenanzahl und Gebäudegröße erheblich variieren, weshalb die Bildung einfacher, repräsentativer Typen nur schwer möglich ist. Stattdessen werden verschiedene Einfamilienhäuser exemplarisch betrachtet, die sich hinsichtlich Gebäudealter (und damit Wärmebedarf), Personenanzahl sowie dem Vorhandensein von Flexibilitäten (Elektrofahrzeug und Wärmepumpe) und folglich auch im Strombedarf deutlich unterscheiden. Um darüber hinaus sozioökonomische Aspekte berücksichtigen zu können, werden vergleichend vier Haushalte in Mietwohnungen dargestellt. Eine Übersicht der betrachteten Haushaltstypen findet sich in Tabelle 2.

Der Strombedarf der einzelnen Haushaltstypen unterscheidet sich in Abhängigkeit von der Personenanzahl und der Wohnsituation. Die jeweiligen Haushaltsstrom- und Wärmebedarfe wurden mithilfe des Tools SynPRO des Fraunhofer ISE (Fraunhofer ISE 2026c) berechnet. Die zugrunde liegenden Daten basieren auf Wetterdaten für das Jahr 2025. Die Zusammensetzung des Strom- und Energieverbrauchs der Verbrauchertypen ist in den folgenden Tabellen dargestellt.

Tabelle 2: Exemplarische Haushaltstypen

Typ

Anzahl 

Personen

WohnsituationTechnologien
Familie4Haus, BestandsgebäudeE-Auto, Wärmepumpe
Familie4Haus, BestandsgebäudeNur Haushaltsstromverbrauch
Familie4Haus, NeubauE-Auto, Wärmepumpe
Berufstätiges Paar2Haus, BestandsgebäudeE-Auto, Wärmepumpe
Singlehaushalt1Wohnung, BestandsgebäudeNur Haushaltsstromverbrauch
Berufstätiges Paar2Wohnung, BestandsgebäudeNur Haushaltsstromverbrauch
Rentnerpaar2Wohnung, BestandsgebäudeNur Haushaltsstromverbrauch
Familie4Wohnung, BestandsgebäudeNur Haushaltsstromverbrauch

Agora Energiewende (2026) basierend auf Fraunhofer ISE

Tabelle 3: Zusammensetzung des Strom- und Energieverbrauchs der untersuchten Haushaltstypen im Einfamilienhaus

  Familie, Haus, Bestandsgebäude, E-Auto, WärmepumpeFamilie, Haus, BestandsgebäudeFamilie, Haus, Neubau, E-Auto, WärmepumpeBerufstätiges Paar, Haus, Bestandsgebäude,E-Auto, Wärmepumpe
Strombedarf HaushaltkWh/a3.7853.7853.7852.222
Strombedarf E-MobilitätkWh/a3.119-3.1193.119
Strombedarf WärmepumpekWh/a4.971-2.3424.463
WärmebedarfkWh/a14.35114.3519.08713.089

Agora Energiewende (2026) basierend auf Fraunhofer ISE

Tabelle 4: Zusammensetzung des Strom- und Energieverbrauchs der untersuchten Haushaltstypen in der Wohnung

  Singlehaushalt, WohnungBerufstätiges Paar, WohnungRentnerhaushalt, WohnungFamilie, Wohnung
Strombedarf HaushaltkWh/a1.4882.2222.2453.785
WärmebedarfkWh/a6.90110.63811.16614.351

Agora Energiewende (2026) basierend auf Fraunhofer ISE

Abbildung 10: Vergleich der Strom- und Wärmebedarfe einzelner Haushalte

PV-Anlagenkosten

Die spezifischen Kosten (Euro/kWp) von PV-Anlagen sinken mit zunehmender Anlagenleistung, da ein erheblicher Anteil der Gesamtkosten auf leistungsunabhängige Fixkosten entfällt (zum Beispiel Planung, Installation, Gerüst und Wechselrichter), die sich bei größeren Anlagen auf mehr installierte Leistung verteilen. Die Kosten für PV-Anlagen bis 25 kWp betragen aktuell 1.200 bis 1.700 Euro/kWp. Für eine 10-kWp-Anlage werden in der Berechnung spezifische Kosten von ca. 1.500 Euro/kWp (ohne Batteriespeicher) angesetzt. Um die spezifischen Kosten für andere Anlagenleistungen abzuleiten, wurde die von der Verbraucherzentrale veröffentlichte relative Kostenskalierung zwischen verschiedenen Anlagengrößen herangezogen (Verbraucherzentrale 2025). Daraus ergeben sich für eine 6-kWp-Anlage spezifische Kosten von 1.975 Euro/kWp. Für die Batteriekosten werden 600 Euro/kWh angenommen.

Weitere Annahmen zum PV-Batteriesystem

Die PV-Anlagenleistung wurde für Haushalte mit Elektrofahrzeug und Wärmepumpe auf 10 kWp festgelegt, was einer in Deutschland typischen Anlagengröße entspricht. Für Haushalte ohne Elektrofahrzeug und Wärmepumpe wird eine Anlagenleistung von 6 kWp angenommen. Die PV-Stromerzeugung wurde ebenfalls mit dem Tool SynPRO des Fraunhofer ISE für den Standort Kassel (Mitteldeutschland) berechnet. Strom- und Wärmebedarfe wurden auf Basis von Wetterdaten des Jahres 2025 ermittelt.

Die Batteriekapazität in kWh entspricht der Anlagenleistung in kWp. Es wird angenommen, dass die Batterie nach 15 Jahren zu 50 Prozent der heutigen Kosten ersetzt wird. Ein Restwert der Batterie wird nicht berücksichtigt.

Der reale WACC wird auf 3,2 Prozent festgelegt; eine Eigenkapitalrendite ist somit in der Berechnung berücksichtigt. Der Betrachtungszeitraum der Wirtschaftlichkeitsrechnung beträgt 20 Jahre. Obwohl PV-Anlagen 30 Jahre oder länger betrieben werden können, wird der Zeitraum auf 20 Jahre begrenzt, da dies der Dauer der aktuellen EEG-Einspeisevergütung entspricht.

In den Berechnungen wird zwischen Grundpreis und variablen Stromkosten differenziert. Diese Unterscheidung ist relevant, da der Einsatz einer PV-Anlage ausschließlich den variablen Anteil der Stromkosten beeinflusst, während der Grundpreis weiterhin anfällt. Der Grundpreis wird mit 10 Euro pro Monat veranschlagt. Im Falle eines Prosumergrundpreises wird ein zusätzlicher Aufschlag von 100 Euro/Jahr berücksichtigt.

Tabelle 5: Überblick über die Grundlagen der Berechnungen

 Wert / Einheit
PV-Anlagenleistung (je nach Stromverbrauch)10 / 6 kWp
PV-Stromerzeugung (Mitteldeutschland) 1054 kWh / kWp / Jahr
Batteriegröße (gleich PV-Anlagenleistung)10 / 6 kWh
Batterielebenszeit15 Jahre
Batterieersatzkosten50 Prozent des CAPEX
Restwert Batterie nach 20 Jahren0 Euro
Degradation PV0,25 Prozent / Jahr
Wirkungsgrad Batteriespeicher90 Prozent
Batteriekosten spezifisch600 Euro / kWh
Variable Kosten PV spezifisch26 Euro / kW / Jahr
WACC real 3,2 Prozent
Projektlaufzeit 20 Jahre
Grundpreis Strom120 Euro / Jahr

Agora Energiewende (2026) basierend auf Fraunhofer ISE

 

Fixer Stromtarif

Ein zentraler Parameter für die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage ist der Strombezugspreis aus dem Netz: Je höher dieser ist, desto größer ist die Einsparung durch den Eigenverbrauch von PV-Strom. Neben dem aktuellen Preisniveau beeinflusst deshalb auch die angenommene langfristige Strompreisentwicklung die Wirtschaftlichkeit über den gesamten Betrachtungszeitraum erheblich.

In der vorliegenden Studie wird der fixe Strombezugspreis inklusive Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten im Basisjahr mit 33 ct/kWh angesetzt. Für die weitere Entwicklung wird bis zum Jahr 2030 ein leichter Anstieg angenommen, gefolgt von einem Rückgang auf unter 30 ct/kWh bis zum Jahr 2046. Die detaillierte Strompreisentwicklung ist in Tabelle 9 und Abbildung 21 im Anhang dargestellt.

Dynamischer Stromtarif

Der dynamische Stromtarif basiert auf dem Börsenstrompreis (Day-Ahead-Markt) des Jahres 2025. Zum Börsenstrompreis werden Netzentgelte, Abgaben, Umlagen, Vertriebsmarge und Steuern addiert. Die angesetzten Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern sind in Tabelle 6 aufgeführt und basieren auf Daten des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) für das Jahr 2026. Für die Entwicklung der Stromkosten über 20 Jahre wird der Strompreisindex des Fixpreises verwendet.

Im Falle eines Prosumergrundpreises wird von einer leichten Reduktion des variablen Netzentgelts ausgegangen, da der Prosumergrundpreis eine stärkere Finanzierungsfunktion hat und damit ein Teil der Kosten der aktuellen Arbeitsentgelte in die Finanzierungskomponente Prosumergrundpreis übergehen sollte. Da die konkrete Ausgestaltung eines solchen Modells bisher nicht feststeht, wird in dieser Studie exemplarisch eine Reduktion des variablen Netzentgelts um 2 ct/kWh angenommen.

Tabelle 6: Abgaben, Umlagen, Steuern auf den dynamischen Strompreis

 Wert/EinheitKommentar
Netzentgelte fix9,3/7,3 ct/kWhBEDW, 2026/2 ct geringer, wenn Prosumergrundpreis erhoben wird.
KWKG-Umlage0,45 ct/kWhBDEW, 2026
Offshore-Netzumlage0,94 ct/kWhBDEW, 2026
§ 19 StromNEV-Umlage*1,56 ct/kWhBDEW, 2026
Konzessionsabgabe1,67 ct/kWhBDEW, 2026
Stromsteuer2,05 ct/kWhBDEW, 2026
Vertriebsmarge**2,00 ct/kWh-
Mehrwertsteuer19 Prozentauf die Summe des viertelstündlichen Preises inklusive Abgaben und Umlagen

Agora Energiewende (2026) basierend auf Fraunhofer ISE. *Stromnetzentgeltverordnung; **Siehe Finanztip (2026).

 

Kosten der Direktvermarktung und Vermarktung durch Übertragungsnetzbetreiber

Aktuell bieten nur wenige Anbieter eine Direktvermarktung für PV-Anlagen unter 100 kWp an. Daher sind die mittel- bis langfristigen Kosten für diese Dienstleistung schwer abzuschätzen. Die hier genannten Kostenannahmen beziehen sich auf die verfügbaren Informationen auf der Website von Luox Energy (Luox Energy 2026). Da der Markt noch jung ist, ist davon auszugehen, dass die Kosten je nach Anbieter stark variieren können und in den nächsten Jahren sinken werden.

Tabelle 7: Kosten der Direktvermarktung

 Wert/Einheit
Einmalige Einrichtungspauschale 200 Euro
Fixes Dienstleistungsentgelt, Ausgleichskosten 142,8 Euro pro Jahr
Variables Dienstleistungsentgelt 3 Prozent der Markterlöse

Agora Energiewende (2026) basierend auf Fraunhofer ISE

Für die Vermarktung des Stroms durch die Netzbetreiber (siehe Fall Dynamische Einspeisevergütung Abschnitt 4.3) wird eine Gebühr von 1 ct/kWh angenommen.

Für Haushalte ohne Elektrofahrzeug und Wärmepumpe werden fossile Energiekosten für Heizung und Mobilität berücksichtigt. Diese werden als Mittelwerte über den 20-jährigen Betrachtungszeitraum angesetzt und beinhalten Preissteigerungen aufgrund des durch den Emissionshandel steigenden CO₂-Preises; die zugrunde liegenden Annahmen sind in Tabelle 8 aufgeführt.

Tabelle 8: Annahmen über Heizung und Fahrzeug

 Wert/EinheitKommentar
Heizungseffizienz 90 Prozent-
Heizkosten spezifisch Gas durchschnittlich 14,9 ct/kWh 0,1 ct/kWh in 2026, 4 Prozent Steigerung/Jahr
Jahresfahrleistung Auto 17.119 km-
Benzinbedarf0,06 l/km-
Spritpreis durchschnittlich2,41 Euro/l1,8 Euro/l in 2026, 3 Prozent Steigerung/Jahr
Annuität Wärmepumpe Neubau 1.260* Euro/Jahr-
Annuität Wärmepumpe Bestand660* Euro/Jahr-

Agora Energiewende (2026) basierend auf Fraunhofer ISE. *Siehe Meyer et al. 2024

Die Gesamtenergiekosten dienen dem Vergleich der finanziellen Belastung unterschiedlicher Haushaltstypen. Im Falle einer Wärmepumpe werden die Investitionen über die Annuität in die jährlichen Kosten einbezogen. Anschaffungskosten für ein fossiles Heizsystem sowie für Fahrzeuge (sowohl fossil betriebene als auch elektrische) werden hingegen nicht berücksichtigt. Um veränderliche Kosten für Gas und Benzin zu berücksichtigen, wurde ein mittlerer Durchschnitt über 20 Jahre zu Grunde gelegt.

4.3 Wirtschaftlichkeit von PV-Dachanlagen in unterschiedlichen Vergütungs- und Abrechnungsregime

Zur Analyse der Wirtschaftlichkeit werden vier Fälle betrachtet, der Status quo, die im EEG-Gesetzentwurf des BMWE vorgesehenen zwei Varianten Direktvermarktung und Nulleinspeisung sowie der weitere Fall Dynamische Einspeisevergütung mittels einer alternativen gepoolten Vermarktung zum aktuellen Börsenstrompreis über die Netzbetreiber.

Fall 1: Status quo – fixe Einspeisevergütung, fixer Stromtarif, fixe Netzentgelte

Im Status quo erhalten kleine PV-Dachanlagen eine fixe Einspeisevergütung für die ins Netz eingespeisten Strommengen. Seit dem 25. Februar 2025 wird für Neuanlagen in Zeiten negativer Börsenstrompreise keine fixe Einspeisevergütung gezahlt; diese Zeiten werden jedoch am Ende des Förderzeitraums (nach 20 Jahren) nachgeholt. Da der Betrachtungszeitraum der Wirtschaftlichkeitsberechnung ebenfalls 20 Jahre beträgt, wird in der Investitionsrechnung vereinfachend die gesamte eingespeiste Strommenge vergütet – unter der Annahme, dass Mindererlöse durch die Nullvergütung im Anschluss vollständig kompensiert werden. PV-Anlagenbetreiber haben in diesem Fall einen fixen Stromtarif und zahlen fixe Netzentgelte.

Fall 2: Direktvermarktung – Direktvermarktung über einen Dienstleister, fixer Stromtarif, fixe Netzentgelte mit Prosumergrundpreis

Der aktuelle EEG-Gesetzentwurf sieht für PV-Anlagen bis 25 kWp vor, dass die Betreiber zwischen Direktvermarktung und Nulleinspeisung wählen können. In diesem Fall wird deshalb der Verkauf überschüssiger Strommengen durch den Anlagenbetreiber über die Direktvermarktung untersucht. Bei einer Direktvermarktung fallen zusätzliche Vermarktungskosten an. Zudem wird aktuell von der Bundesnetzagentur eine Reform der Netzentgelte diskutiert, die einen erhöhten Grundpreis für Prosumer vorsieht. In diesem Fall werden daher ein um 100 Euro/Jahr erhöhter Grundpreis, der sogenannte Prosumergrundpreis, sowie ein reduziertes variables Netzentgelt angesetzt. Der Netzstrombezug des Batteriespeichers ist in diesem Fall zugelassen, sodass der Speicher seine volle Flexibilität nutzen kann.

Fall 3: Nulleinspeisung – keine Vergütung, fixer Stromtarif, fixe Netzentgelte

Der aktuelle Gesetzesentwurf ermöglicht alternativ zur Direktvermarktung den Betrieb als reine Eigenverbrauchsanlage. Hierbei sind zwei Varianten zu unterscheiden:

  • Nulleinspeisung: Überschüssiger Strom wird abgeregelt. Es findet keine Netzeinspeisung statt.
  • Unentgeltliche Abnahme: Überschüssiger Strom wird ohne Vergütung ins Netz eingespeist (BNetzA 2026b). Dies vereinfacht die Abwicklung, führt jedoch zu zusätzlicher Einspeisung auch in Zeiten negativer Residuallast.

Gründe für die Wahl der Nulleinspeisung oder der unentgeltlichen Abnahme könnten sein, dass die Direktvermarktung zu kompliziert oder unwirtschaftlich erscheint. Die Regelungen vereinfachen die Abwicklung der Stromabnahme insbesondere bei sehr kleinen Anlagen. Die unentgeltliche Abnahme wird aktuell vorwiegend für Steckersolargeräte und Anlagen nach Auslaufen der EEG-Förderung genutzt. In Bezug auf die Wirtschaftlichkeit sind aus Sicht des Anlagenbetreibers beide Varianten gleichwertig, da in keinem Fall Erlöse für den Überschussstrom erzielt werden. Aus Systemsicht unterscheiden sie sich hingegen erheblich: Die unentgeltliche Abnahme verstärkt das Problem niedriger bis negativer Börsenpreise zur Mittagszeit, da Strom auch dann eingespeist wird, wenn er am Markt keinen oder negativen Wert hat. Die Nulleinspeisung vermeidet dies, führt jedoch dazu, dass vorhandener erneuerbarer Strom auch in Phasen positiver Strompreise verloren geht. Beide Varianten sind damit aus Systemsicht suboptimal.

Im Folgenden werden die Fälle aus Wirtschaftlichkeitssicht gleichwertig als Nulleinspeisung zusammengefasst. Dieser Fall wird mit einem fixen Stromtarif, reduzierten Netzentgelten und Prosumergrundpreis berechnet. Die unterschiedliche systemische Wirkung wird in Abschnitt 4.4 quantifiziert.

Fall 4: Dynamische Einspeisevergütung – dynamische Einspeisevergütung, dynamischer Stromtarif, fixe Netzentgelte mit Prosumergrundpreis

In diesem Fall wird eine dynamische Einspeisevergütung zu Grunde gelegt. Es wird angenommen, dass die Vermarktung analog zu den ausgeförderten EEG-Anlagen zentral über einen Akteur, beispielsweise den Netzbetreiber erfolgt, der den viertelstündliche Börsenstrompreis abzüglich eines Aufwandsabschlages an den Anlagenbetreiber weitergibt. In Anlehnung an die aktuellen Kosten der Vermarktung ausgeförderter EEG-Anlagen wird dieser Abschlag auf 1 ct/kWh festgelegt. Auf der Bezugsseite wird ein dynamischer Stromtarif zu Grunde gelegt, der insbesondere dann attraktiv ist, wenn neben dem PV-Batteriesystem auch ein Elektrofahrzeug und eine Wärmepumpe ihren Verbrauch an das Börsenstrompreissignal anpassen können. Auch in diesem Fall wird mit einem erhöhten Prosumergrundpreis und einem reduzierten variablen Netzentgelt gerechnet. Der Netzstrombezug des Batteriespeichers ist in diesem Fall zugelassen, sodass der Speicher seine volle Flexibilität nutzen kann. Voraussetzung hierfür ist die Umsetzung der sogenannten Pauschaloption für Stromspeicher (MiSpeL), die aktuell im laufenden Verfahren der Bundesnetzagentur entwickelt wird. Ohne MiSpeL ist die gemischte Speicherung von Netzstrom und PV-Strom im selben Speichersystem mit erheblichen messtechnischen und abrechnungstechnischen Hürden verbunden, sodass Speicher in der Praxis nicht gleichzeitig für Eigenverbrauchsoptimierung und marktdienliche Netzstromspeicherung eingesetzt werden können. In den Fällen Status quo und Nulleinspeisung ist MiSpeL nicht erforderlich, da dort kein Netzstrombezug des Speichers stattfindet. Im Fall Direktvermarktung ist der Netzbezug des Speichers zwar ebenfalls zugelassen, wird aber kaum genutzt, da kein dynamischer Stromtarif hinterlegt wird.

Wirtschaftlichkeit – Vergleich der Fälle

Abbildung 11 zeigt die jährlichen Stromkosten für einen Haushalt (Familie im Bestandsgebäude) mit 10-kWp-PV-Anlage, 10-kWh-Batteriespeicher, Elektrofahrzeug und Wärmepumpe in den vier betrachteten Fällen. Als Referenz sind die Stromkosten des Haushalts ohne PV-Anlage mit fixem Stromtarif und fixen Netzentgelten dargestellt. Die erzielten Einnahmen bei Einspeisung sind in der Annuität des PV-Batteriesystems berücksichtigt, das heißt je höher die Einnahmen, desto geringer die Annuität. Wenn der Batteriespeicher Netzstrom einspeichert, sind diese Kosten in den Strombezugskosten enthalten. Diese Möglichkeit wird nur im Fall Dynamische Einspeisevergütung genutzt.

Bei einem Gesamtstrombedarf von rund 12.000 kWh/a beträgt die Eigenverbrauchsquote ca. 61 Prozent.

Aufgrund dieser hohen Eigenverbrauchsquote liegen die jährlichen Stromkosten mit PV-Anlage in allen Fällen unterhalb der Kosten eines reinen Netzstrombezugs, das heißt, die Anschaffung eines PV-Batteriesystems ist in allen Varianten günstiger als die Alternative des vollständigen Strombezugs aus dem Netz. Im Fall Direktvermarktung steigen die Stromkosten gegenüber dem Status quo um 185 Euro pro Jahr. Dies ist vor allem auf den Prosumergrundpreis, die zusätzlichen Direktvermarktungskosten sowie die geringeren Erlöse für den eingespeisten Überschussstrom zurückzuführen. Im Fall Nulleinspeisung wird der erzeugte Strom ausschließlich für den Eigenverbrauch genutzt; rund 3.900 kWh Strom werden jährlich abgeregelt. Die Wirtschaftlichkeit dieses Falls ist mit der Direktvermarktung vergleichbar, da keine Dienstleistungsgebühren für die Direktvermarktung anfallen, gleichzeitig jedoch auch keine Erlöse für überschüssige Erzeugung erzielt werden. Dies zeigt auch, dass die Kosten der Direktvermarktung ihren Nutzen aufwiegen. Die geringsten Kosten ergeben sich im Fall Dynamische Einspeisevergütung. Dies ist in erster Linie auf die Nutzung des dynamischen Stromtarifs sowie auf die Möglichkeit eines flexiblen Strombezugs und einer flexiblen Einspeisung durch den Batteriespeicher zurückzuführen.

Abbildung 12 zeigt die jährlichen Stromkosten einer vierköpfigen Familie in einem Bestandsgebäude ohne Elektrofahrzeug und Wärmepumpe, mit einer 6-kWp-PV-Anlage und einem 6-kWh-Batteriespeicher in den vier betrachteten Fällen. Als Referenz sind erneut die Stromkosten desselben Haushalts ohne PV-Anlage mit fixem Stromtarif und fixen Netzentgelten dargestellt. Bei einem Stromverbrauch von rund 3.800 kWh/a beträgt die Eigenverbrauchsquote dieser Familie lediglich 44 Prozent. Die jährlichen Gesamtkosten – bestehend aus Strombezugskosten und Annuität des PV-Batteriesystems – liegen in allen betrachteten Fällen über den Kosten eines reinen Netzbezugs ohne PV-Anlage. Dies ist auf die geringere Eigenverbrauchsquote sowie die höheren spezifischen Investitionskosten der kleineren Anlage zurückzuführen. Dieses Ergebnis verdeutlicht, dass PV-Batteriesysteme unter den untersuchten Rahmenbedingungen nur für Haushalte mit hohem Stromverbrauch und entsprechend hoher Eigenverbrauchsquote wirtschaftlich darstellbar sind.

Für klassische Prosumer mit niedrigeren Verbräuchen, ohne Elektroauto und Wärmepumpe, zeigt sich: Die Stromkosten sind ohne PV-System am geringsten. Mit PV-Batteriesystem führt die fixe Einspeisevergütung im Fall Status quo zu den geringsten Stromkosten, gefolgt vom Fall Dynamische Einspeisevergütung. Die an den Gesetzentwurf angelehnte Variante Direktvermarktung erhöht die Kosten deutlich und ist deutlich unwirtschaftlich, ebenso die Variante Nulleinspeisung.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass mit einem festen Preis von 1.975 Euro/kWp für die PV-Anlage und 600 Euro/kWh für den Batteriespeicher gerechnet wurde. In der Realität können die Preise für PV-Anlagen bis zu 500 Euro/kWp schwanken, insbesondere durch Unterschiede in den Installationskosten. Daher ist davon auszugehen, dass es auch heute PV-Batteriesysteme mit geringeren Eigenverbrauchsquoten gibt, die trotzdem wirtschaftlich betrieben werden können.

Wirtschaftlichkeit – Vergleich der Verbraucher

Werden die Energiekosten der betrachteten Verbraucher im Vergleich dargestellt, zeigen sich ähnliche Ergebnisse für alle vier Fälle. Beispielhaft werden der Fall Status quo und der Fall Dynamische Einspeisevergütung dargestellt. Abbildung 13 zeigt die jährlichen Gesamtenergiekosten der betrachteten Beispielhaushalte im Fall Status quo im Vergleich. Da der Strombedarf eines Haushalts mit PV-Batteriesystem, Wärmepumpe und Elektrofahrzeug deutlich höher ist als der eines Haushalts ohne elektrifizierte Wärmeversorgung und Mobilität, werden für einen aussagekräftigen Vergleich die Betriebskosten eines Verbrennerfahrzeugs sowie die Brennstoffkosten einer Gasheizung bei den nicht-elektrifizierten Haushalten hinzugerechnet. Für Haushalte mit Wärmepumpe wird zudem die Annuität der Wärmepumpeninvestition berücksichtigt und für die Familie mit Gastherme die Annuität der Gastherme. Mietshaushalte zahlen die Investition in ein neues Heizsystem nicht direkt, daher wird hier keine Annuität für die Heizung addiert. Bei den Mobilitätskosten wird davon ausgegangen, dass die Auswahl des Autos und mögliche Differenzkosten zwischen Elektroauto und einem herkömmlichen Verbrenner nicht den Energiekosten zuzuweisen sind, sondern die Investition in ein Auto aus anderen Gründen erfolgt.

Der Vergleich zeigt, dass Haushalte in einem Einfamilienhaus mit PV-Batteriesystem, Wärmepumpe und Elektrofahrzeug geringere Gesamtenergiekosten aufweisen als Haushalte in einer Mietwohnung mit Gasheizung und Verbrennerfahrzeug bei vergleichbarer Wohngröße und Fahrleistung, wobei erstere höhere Investitionskosten tragen. Im Beispiel liegen die Energiekosten einer Familie in einer Mietwohnung rund ein Drittel über denen eines vergleichbaren Haushalts in einem Bestandsgebäude mit PV-Batteriesystem, Elektrofahrzeug und Wärmepumpe und knapp doppelt so hoch wie die eines vergleichbaren Haushalts im Neubau.

Ein ähnliches Bild zeigt sich im Fall Dynamische Einspeisevergütung, wobei die Kosten für die vollständig elektrifizierten Haushalte hier nochmals niedriger ausfallen. Die Energiekosten einer Familie in einer Mietwohnung liegen in diesem Fall rund 45 Prozent über denen eines Haushalts im Bestandsgebäude mit PV-Batteriesystem, Elektrofahrzeug und Wärmepumpe und sind doppelt so hoch wie bei einem vergleichbaren Haushalt im Neubau. Zu beachten ist, dass die Mietshaushalte hier ebenfalls mit einem dynamischen Strombezugspreis berechnet sind. Ohne lastseitige Flexibilität führen dynamische Strompreise bei typischen Lastprofilen für die Mietshaushalte zu höheren Strombezugskosten. Wenn diese jedoch im fixen Stromtarif des Status quo-Falls bleiben, bleiben ihre Stromkosten geringer, während die Prosumer von dynamischen Stromtarifen profitieren.

Insgesamt zeigt sich, dass das Gesamtpaket Energiewende einen deutlichen Kostenvorteil bietet, insbesondere bedingt durch die höhere Effizienz der Technologien Wärmepumpe und Elektroauto, die im Verhältnis deutlich weniger Strom benötigen als aktuelle Technologien Brennstoffe bei gleichem Nutzungsprofil. Allerdings verschieben sich die entstehenden Kosten deutlich von den Betriebskosten zu den Anschaffungskosten. Grundsätzlich können auch Mieter durch den Umstieg auf ein Elektroauto Kostenersparnisse erzielen, selbst bei Nutzung öffentlicher Ladesäulen und damit höheren Ladepreisen, da die Effizienz von Elektromotoren deutlich höher ist.

Sensitivitätsanalyse

Abbildung 15 zeigt die Sensitivitätsanalyse für den Fall Direktvermarktung am Beispiel der Familie mit Elektrofahrzeug und Wärmepumpe im Bestandsgebäude. Der Strompreis, die Investitionskosten der PV-Anlage sowie die Eigenverbrauchsquote weisen den größten Einfluss auf die jährlichen Stromkosten und somit auf die Wirtschaftlichkeit auf. Die übrigen Parameter bewirken eine deutlich geringere Ergebnisvariation. Eine höhere Eigenverbrauchsquote verringert die Stromkosten, da die vermiedenen Strombezugskosten die niedrigeren Einnahmen aus der Netzeinspeisung kompensieren. Durch diesen Effekt haben die Einsparungen aus dem Eigenverbrauch einen maßgeblichen Effekt auf die Wirtschaftlichkeit des Systems. Bei gegebenem Eigenverbrauch zeigt die Sensitivitätsanalyse, wie stark Preisanstiege auf der Strombezugsseite die Stromkosten erhöhen. Die Kosten der Direktvermarktung selbst fallen weniger ins Gewicht, da hier die Gesamtkosten des Prosumers betrachtet werden und diese Gebühren nur einen geringen Anteil ausmachen. In Bezug auf die Attraktivität des Wechsels in die Direktvermarktung sind sie dennoch relevant, da die erzielbaren Erlöse die Gebühren übersteigen müssen, damit der Prosumer nicht die Nulleinspeisung oder die unentgeltliche Abnahme wählt.

Die Sensitivitätsanalyse zeigt deutlich, dass geringere Investitionskosten als in dieser Studie angenommen die Wirtschaftlichkeit von PV-Batteriesystemen steigen lassen, ebenso, dass ein Anstieg der Investitionskosten besonders in den Fällen, in denen die ökonomischen Ressourcen knapp sind, die Systeme schnell unwirtschaftlich werden lässt.

4.4 Einfluss der Strombezugspreise und Vergütung eingespeister Strommengen auf die Marktdienlichkeit des Prosumerverhaltens

Eine der oben diskutierten Herausforderungen ist die systemisch sinnvolle Marktintegration der Prosumer. Zur Bewertung der Auswirkungen der unterschiedlichen Fälle auf das Bezugs- und Einspeiseverhalten der Prosumer wird deshalb hier die Marktdienlichkeit in den Blick genommen.

Aus Marktsicht verhalten Prosumer sich optimal, wenn sie

  • bei geringen Strompreisen keinen selbst erzeugten Strom einspeisen, sondern diesen selbst verbrauchen oder in der Batterie speichern. Netzbezug und gegebenenfalls Einspeicherung von Graustrom aus dem Netz sollen ebenfalls möglichst zu Zeiten niedriger Strompreise erfolgen.
  • In Zeiten mit höheren Strompreisen den Heimspeicher zunächst für den Eigenverbrauch entladen und den Strom gegebenenfalls auch in das öffentliche Netz einspeisen.

Dieses Verhalten wird durch die Anreizkombination aus Vergütung der Einspeisung und Strombezugspreis beeinflusst, sodass es sich in den betrachteten Fällen unterscheidet. Zur Bewertung der Fälle wird im Folgenden zunächst die Verteilung der Ein- und Ausspeisung über den jeweiligen Day-Ahead-Börsenstrompreis zum jeweiligen Zeitpunkt betrachtet und dann der Nettomarktwert des vom Prosumer erzeugten Stroms im Vergleich zum Status quo bestimmt.

Abbildung 16 stellt Netzbezug und -einspeisung in Abhängigkeit vom Day-Ahead-Börsenstrompreis dar. Beispielhaft steht hierfür die Familie mit vollständiger Elektrifizierung im Bestandsgebäude. PV-Anlagen unter fixer Einspeisevergütung, die vor Einführung des Solarspitzengesetzes installiert wurden, haben keinen Anreiz, ihre Einspeisung zu steuern, was die Problematik niedriger bis negativer Strompreise zu Zeiten hoher PV-Erzeugung verstärkt.

Durch den Wegfall der fixen Einspeisevergütung bei negativen Börsenstrompreisen haben seit dem 25. Februar 2025 installierte Anlagen bereits einen wirtschaftlichen Anreiz, keine Einspeisung in den entsprechenden Perioden vorzunehmen (Abbildung 16 links, unterer linker Quadrant, „Vor Einführung des Solarspitzengesetz“).

Der Fall Direktvermarktung setzt zusätzliche marktkompatible Anreize auf der Einspeiseseite. Nicht nur müssten Verbraucher für ihre Einspeisung in Zeiten negativer Börsenstrompreise zahlen, sodass sie dies im Fall Direktvermarktung durch höheren Eigenverbrauch und Abregelung unterlassen (Abbildung rechts, unterer linker Quadrant), sondern die Einspeisung wird zusätzlich in Perioden mit höheren Strompreisen verschoben. Durch die Kombination mit einem bisher üblichen fixen Stromtarif kommt es jedoch gleichzeitig zu Strombezug in Phasen hoher Börsenstrompreise. Im Fall Dynamische Einspeisevergütung werden die Einspeiseanreize durch die Weiterreichung von Börsenstrompreisen an den Markt gekoppelt und es findet keine Einspeisung bei negativen Preisen statt.6 Zusätzlich führt hier der dynamische Strombezugstarif dazu, dass der Bezug in Zeiten mit niedrigeren und zum Teil negativen Strompreisen verschoben wird (obere Quadranten). Gleichzeitig kommt es zu einer vermehrten Einspeisung bei höheren Strompreisen.

Das dargestellte Prosumerverhalten lässt sich in der Kennzahl Nettomarktwert zusammenfassen. Sie ergibt sich, wenn vom Marktwert der Netzeinspeisung der Marktwert des Netzbezugs abgezogen wird. Intention dieser Betrachtung ist, dass zusätzliche Einspeisung in Zeiten mit positiven Strompreisen den Markt entlastet, während zusätzlicher Bezug die Marktkosten erhöht. Umgekehrt wirkt sich zusätzliche Einspeisung in Viertelstunden mit negativen Preisen negativ auf den Markt aus, während zusätzlicher Bezug den Markt entlastet.7 In die Kennzahl des Nettomarktwertes fließen diese Effekte jeweils umso stärker ein, je höher der absolute Wert des Day-Ahead-Preises ist. Abbildung 17 zeigt die Veränderung des Nettomarktwertes im Vergleich zum Status quo bei den jeweiligen Haushaltstypen in den unterschiedlichen Varianten. Ein positiver Wert bedeutet eine Verbesserung des Marktwertes im Vergleich zum Status quo, ein negativer Wert eine Verschlechterung. Der Vergleich der Fälle zeigt für alle Verbraucher, dass das Solarspitzengesetz durch den Wegfall der Einspeisevergütung in Perioden mit negativen Börsenstrompreisen eine Verbesserung der Marktintegration aller Prosumer erreicht, sofern diese den Strom selber nutzen oder abregeln, anstatt ihn unentgeltlich einzuspeisen. Der Fall Nulleinspeisung würde hingegen bei allen Prosumern zu einer deutlich stärkeren Belastung des Marktes führen. Grund hierfür ist, dass die Haushalte bei Nulleinspeisung nur noch als Verbraucher auftreten, die primär zu Zeiten höherer Börsenstrompreise Netzstrom beziehen. Ihr Marktbeitrag als Produzenten wird nicht nur in Zeiten negativer Strompreise unterbunden, sondern zusätzlich auch in Zeiten positiver Strompreise, in welchen eine Einspeisung marktdienlich wäre. Gleichzeitig haben sie in der Kombination mit einem fixen Strombezugspreis keinerlei Anreize, ihren Netzbezug in Zeiten negativer oder geringer Strompreise zu verschieben. Der Fall Nulleinspeisung ist daher sowohl für die Betreiber als auch für das System die schlechteste Option.

Im Gegensatz dazu führt der Fall Direktvermarktung zu einer deutlichen Verbesserung des Marktwertes, da hier ein Anreiz zur Verschiebung der Einspeisung hin zu Zeiten höherer Preise gesetzt wird. Der Fall Dynamische Einspeisevergütung verbessert den Nettomarktwert noch stärker als der Fall Direktvermarktung, durch die Kombination mit einem dynamischen Stromtarif, da diese auch auf der Bezugsseite einen marktkompatiblen Anreiz setzt. Zusammengenommen erhöht sich so der Marktwert des eingespeisten Stroms abzüglich des Marktwertes des bezogenen Stroms gegenüber dem Fall Status quo um 91 bis 276 Euro im Jahr. Für Prosumer mit Elektroauto und Wärmepumpe sind diese Effekte stärker ausgeprägt (siehe Abbildung 17). Strom wird dadurch verstärkt in Viertelstunden mit niedrigen und negativen Strompreisen bezogen. Diese Betriebsweise setzt die Umsetzung des in Kapitel 2 beschriebenen MiSpeL-Prozesses voraus. Zur Verbesserung der Marktintegration ist daher die Kombination aus der Umsetzung des MiSpel-Prozesses und einer dynamisierten Vergütung eingespeister Strommengen sowie dynamischer Strombezugspreise empfehlenswert.

Beim Vergleich der Veränderung des Nettomarktwertes bei den verschiedenen Haushaltstypen wird deutlich, dass die absolute Änderung des Nettomarktwertes umso größer ist, je mehr lastseitige Flexibilitäten den Prosumern zur Verfügung stehen. Hier ist neben dem Heimspeicher insbesondere das Elektroauto relevant, welches eine deutlich größere Flexibilität aufweist als die Wärmepumpe. Zur marktdienlichen Aktivierung dieser Potenziale ist eine Kombination dynamischer Preissignale am besten geeignet.

4.5 Einfluss der Reformvorschlägen zu Netzentgelten im Rahmen des AgNes-Prozesses auf die Wirtschaftlichkeit und den Betrieb von PV-Batteriesystemen

Im Fall Status quo zahlt die Familie im vollelektrifizierten Bestandsgebäude mit PV-Batteriesystem durchschnittlich 511 Euro Netzentgelt pro Jahr, während die Familie im Bestandsgebäude ohne WP und E-Auto und ohne PV-Anlage 351 Euro/Jahr zahlt. Das heißt, auch mit PV-Anlage zahlt die vollelektrifizierte Familie ein höheres Netzentgelt als die Familie ohne Elektrifizierungstechnologien, während letztere nach Installation eines PV-Batteriesystems nur 80 Euro/Jahr zahlt. Welches Netzentgeltaufkommen in welcher Verteilung welchen Effekt herrufen wird, ist nicht Gegenstand dieser Studie. Im Folgenden wird stattdessen die Wirkung unterschiedlicher Höhen des Prosumergrundpreises untersucht sowie der Vergleich eines exemplarischen zeitvariablen Netzentgeltes mit dem oben gezeigten Fall eines fixen Netzentgelts vorgenommen und beides kombiniert mit einem Prosumergrundpreis von 100 Euro/Jahr. Dies soll als Impuls für die Debatte über die Netzentgelte für Prosumer verstanden werden.

Wirkung des Prosumergrundpreises

Die Wirkung der zukünftigen Finanzierungskomponente der Netzentgelte ist stark von der Höhe der fixen Preisanteile abhängig. In der folgenden Abbildung 18 sind daher exemplarisch für den Fall Dynamische Einspeisevergütung Prosumergrundpreise von 100 Euro, 350 Euro sowie 750 Euro dargestellt. Bei einem Prosumergrundpreis von 100 Euro entspricht die Summe der gezahlten Netzkosten der Prosumer in etwa der Summe im heutigen Regime. Bei einem Prosumergrundpreis von 750 Euro würden in Summe mit den Netzentgelten pro kWh für Prosumer Netzentgelte in einer Höhe anfallen, die die Familie mit E-Auto und Wärmepumpe zahlen würde, wenn sie keine PV-Anlage besäße.

Bei einem Prosumergrundpreis von 750 Euro schrumpft der Kostenvorteil einer PV-Anlage auch im Fall Dynamische Einspeisevergütung für die Familie im vollelektrifizierten Bestandsgebäude so stark, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Ausbau in diesem Segment vollständig zum Erliegen käme. Für Prosumer ohne weitere Elektrifizierungstechnologien erhöht der Prosumergrundpreis deutlich die Kosten, sodass ein Einstieg in die Energiewende über Photovoltaik finanziell vollkommen unattraktiv würde. In der Diskussion über die zukünftige Netzfinanzierung sind daher die Anreizwirkung auf die notwendigen Investitionen sowie der tatsächliche Finanzierungsbedarf des Netzausbaus zwingend in einen Zusammenhang zu stellen. Unklar ist aktuell auch, wie mit Haushalten mit Steckersolar verfahren wird, ob diese als Prosumer oder aufgrund der geringen Anlagengröße als Konsumenten behandelt werden.

Wirkung zeitvariabler Netzentgelte

Die Höhe und zeitliche Struktur der aktuell angebotenen zeitvariablen Netzentgelte unterscheidet sich erheblich in den verschiedenen deutschen Netzgebieten (FfE 2024). Für die vorliegende Studie wurde daher exemplarisch die Auswirkung eines synthetischen8 zeitvariablen Netzentgelt untersucht, das in seiner Struktur dem Durchschnitt der bestehenden Modelle entspricht. Die Aufschläge und Abschläge betragen +4 ct/kWh von 17:00 bis 19:30 Uhr beziehungsweise −6 ct/kWh von 01:00 bis 04:00 Uhr und spiegeln ebenfalls Durchschnittswerte wider. Der Basispreis beträgt 7,3 ct/kWh.

Im Fall Dynamische Einspeisevergütung wird in einer Variante mit zeitvariablem Netzentgelt anstelle des fixen Netzentgelts pro kWh, das zusätzlich zum Prosumergrundpreis anfällt, gerechnet. Im Vergleich werden zwei Haushaltstypen dargestellt: eine Familie im Bestandsgebäude mit Elektrofahrzeug und Wärmepumpe und eine Familie im Bestandsgebäude ohne flexible Technologien. Es zeigt sich, dass der vollelektrifizierte Verbraucher über den Anreiz des zeitvariablen Netzentgeltes sein Verhalten besser anpassen und damit weitere Kosteneinsparungen erzielen kann, was der Familie ohne Elektroauto und Wärmepumpe nicht möglich ist. Der Betrieb des Haushalts mit PV-Batteriesystems ändert sich bei zeitvariablen Netzentgelten dahingehend, dass in Zeiten niedriger Netzentgelte mehr Netzstrom eingespeichert wird, welcher zu Zeiten höherer Netzentgelte verbraucht wird. Da die Korrelation zwischen Netzentgelten und Day-Ahead-Preisen jedoch nicht perfekt ist, kann durch diese Verschiebung kein bedeutender Effekt auf die Marktdienlichkeit von Einspeisung und Bezug erzielt werden. Dennoch zeigt sich insgesamt, dass ein zeitvariables Netzentgelt genutzt werden kann, um ein bestimmtes netzdienliches Verhalten anzureizen, ohne die Wirtschaftlichkeit des PV-Batteriesystems zu reduzieren. Allerdings kann die Netzdienlichkeit an dieser Stelle nicht bewertet werden, hierzu wird auf die Studie Haushaltsnahe Flexibilitäten nutzen von Agora Energiewende und FfE (2023) verwiesen. Auch hat die Gestaltung des Netzentgeltes sowie die Kommunikation der Einspeise- und Vergütungsmechanismen einen Einfluss auf die Wirksamkeit, die an dieser Stelle nicht genau beziffert werden kann.

Auswirkungen verschiedener Vergütungsfälle

Die Diskussion um die zukünftige Ausgestaltung von Vergütungsmechanismen ist eng mit Verteilungsfragen verbunden. Wie in Kapitel 3 beschrieben, ist der bisherige Ausbau von PV-Dachanlagen im Einfamilienhaussegment tendenziell von sozioökonomisch besser gestellten Haushalten getragen worden, die über die finanziellen Mittel verfügten, häufig ökologisch motiviert waren und die gleichzeitig von einer sicheren, planbaren Einspeisevergütung profitierten. Die klassische Einspeisevergütung hat somit zu einer schnelleren Diffusion und Kostendegression von PV-Anlagen beigetragen, wurde jedoch auch über den Strompreis von Verbrauchern mitfinanziert, die selbst nicht investieren konnten.

Ökonomisch zeigt sich jedoch, dass der Kauf von PV-Dachanlagen für viele EFH-Eigentümer, insbesondere bei hohem Eigenverbrauch durch E-Auto und Wärmepumpe, heute auch ohne Einspeisevergütungen wirtschaftlich attraktiv ist. Für diese Gruppe ist deshalb eine pauschale, dauerhafte Vergütung nicht mehr notwendig, um ökonomische Investitionsanreize zu bieten. Zugleich war PV in der Vergangenheit häufig der Einstieg in die private Energiewende, an den sich weitere Investitionen angeschlossen haben. Mit der zunehmenden Verbreitung von Elektroautos und Wärmepumpen erfolgt der Kauf einer PV-Anlage inzwischen auch nachgelagert, so dass diese dezentralen Energietechnologien perspektivisch wichtige Treiber des weiteren PV-Zubaus werden könnten. Wie in Kapitel 3 beschrieben, verfügt rund ein Viertel der EFH-Haushalte über ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 5.000 Euro. Dieses Segment verfügt daher über finanzielle Spielräume, um sowohl in PV-Anlagen als auch in die Elektrifizierung von Wärme und Verkehr, das heißt Wärmepumpen und Elektroautos, zu investieren oder diese zu leasen. Für dieses Segment ist daher bei klarem Rechtsrahmen eine weitere fixe Einspeisevergütung nicht zwingend notwendig, da eindeutige ökonomische Vorteile bestehen.

Demgegenüber werden EFH-Haushalte mit niedrigeren Einkommen und ohne nennenswertes Vermögen, die die notwendigen Anfangsinvestitionen für die verschiedenen dezentralen Energietechnologien nicht aufbringen können, auch bei den hier betrachteten Ausgestaltungsoptionen weiterhin Schwierigkeiten haben, selbst zu investieren. Für diese Haushalte verbessert sich die Möglichkeit zum Erwerb eigener Anlagen nicht automatisch. Zugleich gilt aber für die Investition in PV-Batteriesysteme: Im Vergleich mit dem Status quo werden diese Haushalte durch die Kombination einer dynamischen Einspeisevergütung mit einem dynamischen Strombezugspreis nicht deutlich schlechter gestellt als bei Direktvermarktung oder Nulleinspeisung. Wesentlich ist zudem: EFH-Haushalte, die aus finanziellen Gründen nicht in eine PV-Anlage investieren können und daher Strom weiterhin vollständig aus dem Netz beziehen, werden durch die vorgeschlagenen Ausgestaltungsoptionen nicht zusätzlich belastet. Die Änderungen wirken primär auf die Vergütung und Anreizinfrastruktur für investierende Haushalte; für nicht-investierende EFH-Haushalte bleibt die grundsätzliche Kostenstruktur im Vergleich zum heutigen System weitgehend unverändert. Mittelbar könnten diese Haushalte zukünftig sogar entlastet werden, wenn ein kosteneffizienterer PV-Zubau dazu beiträgt, die gesamtwirtschaftlichen Systemkosten (beziehungsweise Förderaufwendungen und mögliche Steigerungen der Netzentgelte) zu begrenzen.

Perspektivisch bedarf es dennoch Lösungen, wie auch Haushalte mit geringem finanziellem Spielraum ihre Wärmeversorgung und Mobilität elektrifizieren können, damit diese Gruppe in der Energiewende nicht noch weiter zurückfällt und dadurch mit höheren Energiekosten konfrontiert wird.9

Dies gilt ebenfalls für Haushalte, die nicht selbst entscheiden können: Mieter haben meist keinen direkten Einfluss auf zentrale Investitionsentscheidungen wie Heizungssysteme oder Gebäudehülle und verfügen in der Regel nicht über eine eigene Ladeinfrastruktur, um etwa dynamische Stromtarife optimal nutzen zu können. Sie sind auf die Entscheidungen der Vermieter und auf die öffentliche Ladeinfrastruktur angewiesen. Daher bedarf es niedrigschwelliger Beteiligungsformen, die auch ohne hohe Anfangsinvestitionen und Wohneigentum funktionieren und damit insbesondere Mieter sowie EFH-Eigentümern mit geringem Einkommen und Vermögen erreichen. Balkonsolar/Steckersolargeräte sind dabei ein zentraler Baustein: Sie sind im Verhältnis deutlich günstiger, mit weniger Aufwand verbunden und eignen sich insbesondere für Haushalte, die nicht viel Kapital investieren können oder keinen Zugang zu einem eigenen Dach haben. Weiterhin könnten kollektive Modelle wie Mieterstrom oder perspektivisch Energy Sharing dazu beitragen, Mietshaushalte sowie Eigentumshaushalte mit geringem Vermögen und Einkommen bei den Stromkosten zu entlasten. Derzeit sind Mieterstromprojekte jedoch komplex in der Realisierung und es sind regulatorische Anpassungen erforderlich, um solche Konzepte attraktiver zu gestalten (siehe auch Fischer & Henger 2025).

Die sozioökonomischen Auswertungen deuten darauf hin, dass neben der Einkommens- und Vermögenssituation weitere Faktoren für die Investitionsentscheidung relevant sind. Ein- und Zweipersonenhaushalte, die häufig aus Rentnern bestehen, sind tendenziell zurückhaltender gegenüber größeren Investitionen in PV, Wärmepumpen und Elektroautos. Gleichzeitig leben in vielen Regionen ältere Personen allein in vergleichsweise großen Einfamilienhäusern, während Familien mit höherem Strombedarf häufiger in Wohnungen mit begrenztem Zugang zu geeigneten Dachflächen wohnen. Vor diesem Hintergrund könnte es mittelfristig sinnvoll sein, Wohnraumpolitik und Energiewende stärker gemeinsam zu betrachten, so dass mehr geeignete Einfamilienhausdächer von Haushalten mit höherem Energieverbrauch genutzt werden – und damit sowohl PV-Potenziale besser ausgeschöpft als auch Verteilungsaspekte im Wohn- und Energiesystem besser berücksichtigt werden.

Studien zu Investitionshemmnissen zeigen zudem, dass der wahrgenommene Aufwand, also beispielsweise die Komplexität von Regelungen und Anträgen, Investitionsentscheidungen bezüglich erneuerbarer Energietechnologien beeinflusst. Haushalte werden zurückhaltender in PV-Dachanlagen investieren, wenn sie mit hohem zusätzlichem Aufwand rechnen, wie er bei der Direktvermarktung entstehen würde, selbst wenn sich eine Anschaffung finanziell lohnen würde. Bei der Ausgestaltung zukünftiger Vergütungsmechanismen sollte daher berücksichtigt werden, dass die fixe Einspeisevergütung für Privathaushalte ein vergleichsweise einfach verständlicher und gut handhabbarer Mechanismus ist. Einfache, verlässliche Verfahren beziehungsweise klar verständliche Geschäftsmodelle werden wohl auch künftig relevant für die weitere Verbreitung von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern sein.

Auswirkungen auf den Zubau

Die vier untersuchten Fälle – Status quo, Direktvermarktung, Nulleinspeisung und Dynamische Einspeisevergütung – unterscheiden sich in ihrer Wirkung auf die Wirtschaftlichkeit kleiner PV-Dachanlagen und damit auf den zukünftigen Zubau.

Status quo

Bei Weiterführung der festen Einspeisevergütung ist von einem gleichbleibenden oder leicht steigendem Zubau auszugehen. Bereits heute rechnet sich eine PV-Anlage vor allem bei hohem Eigenverbrauch. Anlagen mit geringem Eigenverbrauch sind stärker auf die gesicherte Einspeisevergütung angewiesen, da sie nur unter günstigen Bedingungen wirtschaftlich sind. Die fixe Einspeisevergütung verbessert die Wirtschaftlichkeit gegenüber der Direktvermarktung und bietet Investitionssicherheit. Die fixe Einspeisevergütung sichert eine Fortführung des Zubaus.

Direktvermarktung und Nulleinspeisung

Im Fall der Direktvermarktung verschlechtert sich die Wirtschaftlichkeit kleiner PV-Dachanlagen deutlich gegenüber der bisherigen festen Einspeisevergütung. Anlagenbetreiber könnten sich deshalb für die Nulleinspeisung entscheiden, also für den vollständigen Verzicht auf die Einspeisung von Überschussstrom. Dies vereinfacht zwar den administrativen Aufwand, verschlechtert die Wirtschaftlichkeit jedoch ebenfalls erheblich.

Werden Direktvermarktung und Nulleinspeisung die einzigen Optionen für Betreiber kleiner PV-Dachanlagen, ist von einem starken Einbruch des PV-Zubaus in diesem Segment auszugehen. In diesen Varianten sind PV-Dachanlagen nur für vollelektrifizierte Verbraucher wirtschaftlich. Erschwerend kommt hinzu, dass die Infrastruktur der Direktvermarktung in den kommenden Jahren voraussichtlich noch nicht in der Lage sein wird, eine große Zahl kleiner Dachanlagen effizient einzubinden. Die daraus resultierende Unsicherheit dürfte viele potenzielle Betreiber zu einer abwartenden Haltung veranlassen. Repräsentative Umfragen des BSW und von E.ON kommen zu dem Ergebnis, dass nur noch rund 40 Prozent (BSW2026a) bis 74 Prozent (E.ON 2026) der Haushalte investieren würden. Investitionen in PV-Batteriesysteme würden sich weitgehend auf jene Haushalte beschränken, die gleichzeitig in ein Elektrofahrzeug und eine Wärmepumpe investieren und dadurch einen hohen Eigenverbrauch realisieren können.

Dynamische Einspeisevergütung

Eine dynamische Einspeisevergütung stellt einen Mittelweg zwischen fester Einspeisevergütung und Direktvermarktung dar: Der eingespeiste Strom wird zum aktuellen Börsenstrompreis (abzüglich 1 ct/kWh) vergütet, ohne dass die Anlagenbetreiber den Aufwand der Direktvermarktung tragen müssen. In Kombination mit einem dynamischen Strombezugstarif liegt die Wirtschaftlichkeit auf ähnlichem Niveau wie bei der heutigen festen Einspeisevergütung und damit über dem der Fälle Direktvermarktung und Nulleinspeisung. Auch in diesem Fall wäre der PV-Zubau maßgeblich an den Hochlauf von Elektrofahrzeugen und Wärmepumpen gekoppelt. Für Gebäude ohne diese Geräte wäre eine PV-Investition wirtschaftlich weniger attraktiv als mit einer festen Einspeisevergütung, jedoch besser als im Fall der heutigen Direktvermarktung.

Gegenüber der festen Einspeisevergütung ist mit einem verringerten Zubau zu rechnen, da die garantierte Absicherung der absoluten Einspeiseerlöse entfiele. Zudem erfordern ein dynamischer Einspeisetarif und ein dynamischer Strombezugspreis eine höhere Risikobereitschaft, was einige potenzielle Investoren und Investorinnen abhalten dürfte. Gegenüber dem Fall Direktvermarktung ist hingegen mit einem höheren Zubau zu rechnen, da zum einen die Wirtschaftlichkeit bei dynamischer Einspeisevergütung in Kombination mit dynamischem Strombezug deutlich günstiger ausfällt und zum anderen ein standardisierter Prozess über die Netzbetreiber den Aufwand in Grenzen hält.

Übergreifende Herausforderungen und Abhängigkeiten

Abhängigkeit von der Vollelektrifizierung

In allen Fällen zeigt sich dieselbe strukturelle Herausforderung: PV-Dachanlagen sind wirtschaftlich deutlich attraktiver, wenn sie mit Elektrofahrzeug und Wärmepumpe kombiniert werden. Der Zubau wird daher bei geringerer Vergütung der Einspeisung zunehmend von Haushalten mit geplanter oder bereits erfolgter Vollelektrifizierung getragen. Soll der PV-Ausbau auch auf Gebäuden ohne diese Voraussetzungen vorangetrieben werden, ist eine gezielte Förderung erforderlich. Erfolgt zuerst die Anschaffung eines PV-Batteriesystems und dann mit zeitlichem Versatz die Anschaffung eines Elektroautos oder einer Wärmepumpe, würde dies langfristig zwangsläufig auch elektrifizierte Haushalte mitfördern. Würde man die Förderung an den Nicht-Besitz eines Elektroautos oder einer Wärmepumpe koppeln, um dies zu vermeiden, würde dies zum einen dazu führen, dass Investitionen möglicherweise vermieden würden, um die Förderung nicht zu verlieren, was klimapolitisch nicht sinnvoll wäre. Zum anderen wäre dies auch mit erheblichen Kontrollpflichten verbunden, die die Kosten einer solchen Förderung sehr hoch werden ließe.

AgNes-Prozess

Nach aktuellen Informationen ist es wahrscheinlich, dass ein Prosumergrundpreis eingeführt wird. Dies würde die Wirtschaftlichkeit von PV-Batteriesystemen generell verschlechtern. Aufgrund der höheren Fixkosten wäre die negative Wirkung bei Haushalten mit geringerem Stromverbrauch stärker. Die Stärke der Auswirkungen auf den Zubau hängt dabei von der absoluten Höhe des Prosumergrundpreises ab, vergleiche Kapitel 4.5. Der AgNes-Prozess und die EEG-Novelle 2027 laufen aktuell unabhängig voneinander beziehungsweise parallel.

Solarpflicht

Eine Streichung der festen Einspeisevergütung für kleine PV-Anlagen könnte eine deutliche Auswirkung auf die heute in vielen Bundesländern geltende Solarpflicht haben: Die Solarpflicht gilt meist nur für die Fälle, in denen sie wirtschaftlich vertretbar ist. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit wird in der Regel über die Wirtschaftlichkeit der Volleinspeisung nachgewiesen. Bei Wegfall der festen Einspeisevergütung könnte die wirtschaftliche Vertretbarkeit auf diesem Weg nicht mehr nachgewiesen werden. Die Abschaffung der festen Einspeisevergütung könnte so dazu führen, dass ein größerer Anteil der Betreiber eine Befreiung von der Solarpflicht beantragen würde und die Landesgesetzgeber müssten diesbezüglich nachregeln, wenn die Solarpflicht erhalten bleiben soll. Wenn keine Nachregelung stattfindet, ist davon auszugehen, dass die Solarpflicht wirkungslos würde und den Ausbau von PV-Anlagen nicht unterstützen kann.

Rolle von Steckersolargeräten

Für Haushalte mit geringem Stromverbrauch und ohne Wärmepumpe oder Elektrofahrzeug stellen Steckersolargeräte mit einer Leistung bis 2 kW eine zunehmend attraktive Alternative dar. Ihre Anschaffungskosten sind deutlich geringer, und eine Vergütung der eingespeisten Überschüsse entfällt. Durch die Begrenzung der Wechselrichter-Einspeiseleistung auf 800 W besteht durch die Kombination mit einem Batteriespeicher auch hier ein Anreiz, die Einspeisung zur Mittagszeit zu vermeiden, um die Eigenverbrauchsquote zu erhöhen.

Übergangsphase

Vor einem gesetzlich verankerten Wechsel von der bisherigen festen Einspeisevergütung zu einer dynamischen Einspeisevergütung oder zum Direktvermarktung muss sichergestellt werden, dass die dafür notwendigen Prozesse und Strukturen bei den Akteuren wie Netzbetreibern oder Direktvermarktern vorhanden und funktionsfähig sind. Ist dies nicht der Fall, verblieben nur die Nulleinspeisung oder die unentgeltliche Abnahme, was zu einem Einbruch des Zubaus führen dürfte. Bliebe es bei der aktuellen Formulierung der EEG-Novelle 2027, wäre nicht sichergestellt, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Direktvermarktung vor dem Wegfall der festen Einspeisevergütung geschaffen würden.

Entwicklung des Zubaus bis zum Jahr 2030

Abbildung 20 zeigt, wie sich der Ausbau kleiner PV-Dachanlagen (≤ 25 kWp) bis zum Jahr 2030 in den verschiedenen Szenarien entwickeln könnte. Für den Zeitraum von 2016 bis 2025 ist der Anstieg der installierten Leistung dargestellt. Würde der aktuelle Zubau von rund 5 GWp pro Jahr fortgeführt, läge die installierte Leistung im Jahr 2030 bei etwa 63 GWp. Ein solcher Zubau ist bei Fortführung der fixen Einspeisevergütung zu erwarten.

Der Anteil kleiner PV-Dachanlagen an der gesamten installierten PV-Leistung beträgt derzeit rund 30 Prozent. Unter der Voraussetzung, dass das Ziel von 215 GWp PV-Gesamtleistung im Jahr 2030 erreicht wird und kleine Dachanlagen einen vergleichbaren relativen Beitrag wie heute leisten sollen, ergibt sich ein Zielkorridor von 43 bis 86 GWp im Jahr 2030, was 20 Prozent beziehungsweise 40 Prozent des Ziels von 215 GWp entspricht. Ein fortgesetzter Zubau von 5 GWp pro Jahr trifft genau die Mitte dieses Korridors.

Mit einem Wechsel zu einem verpflichtenden Direktvermarktung oder zur Nulleinspeisung ist mit einem deutlichen Rückgang des Zubaus zu rechnen. Eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) zeigt, dass nur noch 40 Prozent der Kaufinteressierten in eine PV-Anlage investieren würden (BSW Solar 2026b); eine ebenfalls repräsentative Umfrage im Auftrag von E.ON kommt hingegen auf einen Wert von 74 Prozent (E.ON 2026). Die realisierte Quote dürfte stark davon abhängen, ob in den nächsten Jahren der Absatz von Elektroautos und Wärmepumpen in den Gruppen weiter ansteigt, die bisher noch keine PV-Anlage besitzen. Es ist davon auszugehen, dass eine Dynamisierung der Einspeisevergütung einen höheren Zubau ermöglicht als die Optionen Direktvermarktung oder Nulleinspeisung. Aufgrund der bei Änderungen entstehenden Unsicherheit und einer größeren Unsicherheit in der Kalkulierbarkeit der Einnahmen dürfte der PV-Zubau jedoch bis 2030 unter diesen Bedingungen dennoch nicht ganz das heutige Niveau erreichen.

Sollten die Leistung kleiner PV-Dachanlagen 2030 im unteren Bereich des Zielkorridors liegen, bedeutet dies, dass zur Erreichung der Klimaziele eine entsprechend stärkere Zielerreichung in anderen PV-Segmenten (Freifläche, große Dachanlagen) notwendig ist.

Fazit

Die Abschaffung einer rentablen Vergütungsmöglichkeit von PV-Strom in den Fällen Direktvermarktung und Nulleinspeisung führt dazu, dass die Investition in Dach-PV-Anlagen bei geringem Eigenverbrauch unattraktiv wird und deswegen zu einem deutlich geringeren Anteil erfolgen wird. Bei geringen Eigenverbräuchen sind auch die Fälle Status quo und Dynamische Einspeisevergütung nur unter günstigen Bedingungen wirtschaftlich, zum Teil sind sie auch unwirtschaftlich. Dadurch wird das Segment PV-Batteriesystem mit geringen Eigenverbrauchsquoten voraussichtlich nicht mehr als typische Einstiegstechnologie in die Energiewende fungieren, sondern der Markt wird sich voraussichtlich primär in zwei Segmenten bewegen:

  1. Haushalte mit Steckersolargeräten und kleinen Batteriespeichern und
  2. selbst genutzte Einfamilien-/Zweifamilienhäuser mit umfassender Elektrifizierung, die in PV, Speicher Elektrofahrzeug und Wärmepumpe investieren.

Eine dynamische Einspeisevergütung könnte durch höhere Erlösmöglichkeiten einen ähnlich hohen Zubau erreichen wie die Fortführung der festen Einspeisevergütung. Der zukünftige Zubau von kleinen PV-Dachanlagen ist dabei jedoch stark abhängig vom Ergebnis des AgNes-Prozesses: Die Höhe des Prosumergrundpreises entscheidet in allen betrachteten Fällen mit darüber, ob PV-Dachanlagen wirtschaftlich bleiben. Er muss deshalb zukünftig auch im Fall einer festen Einspeisevergütung berücksichtigt werden.

Insgesamt zeigt sich: Der weitere Ausbau von PV-Dachanlagen hängt nicht von einer einzelnen Maßnahme ab, sondern erfordert ein konsequentes Zusammenspiel aus sektorübergreifender Elektrifizierung, zielgenauen Marktanreizen und den richtigen regulatorischen Rahmenbedingungen seitens der Bundesregierung und der Bundesnetzagentur. Fehlt eines dieser Elemente, gefährdet das die Gesamtwirkung aller anderen. Die Analyse zeigt, dass es für Eigenheimbesitzer in Summe am günstigsten ist, auf die vollständige Elektrifizierung zu setzen, da dies in Kombination mit einem PV-Batteriesystem die Gesamtenergiekosten aufgrund der höheren Effizienzen von Elektroauto und Wärmepumpen deutlich reduziert. Die Wirtschaftlichkeit der Investition in ein PV-Batteriesystem ist für diese vollständig elektrifizierten Verbraucher mit einer hohen Eigenverbrauchsquote immer wirtschaftlich, während sie für klassische Prosumer mit geringen Verbräuchen und damit geringen Eigenverbrauchsquoten nur unter sehr günstigen Bedingungen wirtschaftlich sind.

Da letztere konventionelle Technologien im Bereich Mobilität (PKW mit Verbrennungsmotor) und Heizung (Gastherme) nutzen, haben sie in Summe einen geringeren Stromverbrauch, aber höhere Gesamtenergiekosten, da die Betriebskosten fossiler Technologien aufgrund der geringeren Effizienzen höher sind. Vergleichbare Haushalte in Wohnungen ohne Zugang zu einer eigenen Dachfläche weisen unter Nutzung einer Gasheizung und eines konventionellen PKW ebenfalls höhere Energiekosten auf als Prosumer mit vollständiger Elektrifizierung. Sie könnten ihre Energiekosten jedoch auch durch den Umstieg auf ein Elektroauto senken, selbst bei Nutzung öffentlicher Ladeinfrastruktur und damit höheren Ladepreisen als im Eigenheim aufgrund des Effizienzvorteils des Elektromotors.

Da bei der Investitionsentscheidung jedoch nicht die Gesamtenergiekosten, sondern die Stromkosten verglichen werden, führen die aktuellen Gesetzesvorschläge der Direktvermarktung auch für Anlagen kleiner 25 kWp oder die Nulleinspeisung/unentgeltliche Abnahme zu einer deutlichen Abnahme der Attraktivität von Investitionen in PV-Batteriesysteme für die Gruppe mit geringem Eigenverbrauch. Aufgrund dessen muss von einem Einbruch dieses Marktsegmentes ausgegangen werden. Gleichzeitig setzt das bisherige System der fixen Einspeisevergütung keine ausreichenden Anreize für einen marktdienlichen Betrieb, was durch die Streichung der Vergütung in Zeiten negativer oder Nullpreise verbessert, jedoch nicht komplett gelöst wird. Die Direktvermarktung würde in diesem Punkt zu einem besseren Ergebnis führen, ist jedoch aufgrund hoher Dienstleistungs- und Transaktionskosten für den Anlagenbesitzer bisher weniger attraktiv. Die Nulleinspeisung ist die systemisch und für den Anlagenbesitzer ungünstigste Variante: Sie ist teurer als der Status quo, während gleichzeitig vorhandener, günstiger erneuerbarer Strom zu keinen Zeiten für das System nutzbar gemacht werden kann. Die unentgeltliche Abnahme wäre durch Einspeisung zu Zeiten negativer Strompreise ohne wirtschaftliche Auswirkungen für PV-Anlagenbetreibende in keiner Weise markt- oder netzdienlich.