Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Vergütung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen und den Weg, den dieser Strom zum Kunden nimmt. Seit der EEG-Novelle 2014 muss dieser Strom weitestgehend von den Anlagenbetreibern am Großhandelsmarkt direkt vermarktet werden. Die Regelung führt dazu, dass EEGvergüteter Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen zu Strom unbekannter Herkunft – umgangssprachlich Graustrom – wird. Der Verbraucher erfährt auf seiner Stromrechnung zwar, wie viel EEG-Strom in seinem Strommix bilanziell enthalten ist, kann jedoch keinen EEG-Strom aus konkreten Anlagen oder Regionen erwerben. Für ihre Ökostromprodukte greifen Stromvertriebe deshalb vor allem auf ausländische Herkunftsnachweise zurück.
Dem Verbraucher erschließt sich nicht unmittelbar, wieso er keinen EEG-Strom aus konkreten Anlagen beziehen kann, zumal diese Anlagen häufig in Sichtweite stehen und über die EEG-Umlage von ihm mitfinanziert werden. Der Gedanke, direkte Lieferbeziehungen zwischen EEG-Anlagenbetreibern und Kunden zu ermöglichen, berührt jedoch die strukturellen Grundlagen der Erneuerbare- Energien-Förderung in Deutschland. Der Gesetzgeber hat in der EEG-Novelle 2014 zwar eine Verordnungsermächtigung erlassen, die eine alternative Vermarktung von EEG-Strom direkt an Endkunden ermöglicht, wenn dadurch die Intentionen des EEG nicht konterkariert werden. Bei einem Workshop von Agora Energiewende am 18. Februar 2015 wurden dazu vorliegende Vorschläge diskutiert. Doch es bleibt fraglich, ob eine Lösung im aktuellen Rechts- und Verordnungsrahmen sinnvoll und ohne ungewünschte Nebenwirkungen funktioniert. Der Bundeswirtschaftsminister hat wohl auch deshalb im Oktober 2015 entschieden, auf eine Verordnung zur Grünstromvermarktung zu verzichten und im Zuge der nächsten EEG-Novelle ergebnisoffen nach einer Lösung zur regionalen Direktvermarktung zu suchen sowie hierfür gegebenenfalls neue Rechtsgrundlagen zu schaffen.
- Auf Facebook teilen
- Auf Twitter teilen
- Per Email teilen