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Ein Gesetz zum Kohleausstieg analog zum Atomausstiegsgesetz ist auch ohne Konsens verfassungskonform darstellbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Atomausstieg dem Gesetzgeber einen sehr weitreichenden energiepolitischen Gestaltungsspielraum zugebilligt. Eine Konsenslösung beim Kohleausstieg ist demnach grundsätzlich sinnvoll, aus verfassungsrechtlicher Sicht jedoch keine Voraussetzung.
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Kohlekraftwerke, die älter als 25 Jahre sind, können vom Gesetzgeber entschädigungsfrei stillgelegt werden.
Aus verfassungsrechtlicher Perspektive stellt ein Kohleausstiegsgesetz insbesondere einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) dar. Eine Abwägung zwischen dem Gemeinwohl einerseits und dem Eigentumsrecht der Betreiber andererseits ergibt, dass abgeschriebene Kohlekraftwerke ohne Entschädigungsansprüche stillgelegt werden können. Dies ist nach 25 Jahren Betriebsdauer der Fall.
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Kraftwerksbetreiber haben Anspruch auf eine Übergangsfrist bis zur Stilllegung ihrer Anlagen. In den meisten Fällen reicht hierfür ein Jahr aus.
Sofern Kohlekraftwerke eine Betriebsdauer von 25 Jahren bereits überschritten haben, ist eine schnelle Umsetzung des Kohleaussteigs mit kurzen Übergangsfristen möglich. Nur in wenigen Fällen (zum Beispiel lang laufende Kohlelieferverträge) sind entweder längere Übergangsfristen oder Entschädigungszahlungen nötig.
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Die Folgen einer Stilllegung von Braunkohlekraftwerken auf die angeschlossenen Tagebaue müssen vom Gesetzgeber berücksichtigt werden.
Auch Braunkohletagebaue stehen unter dem grundgesetzlichen Schutz des Eigentums. Falls eine kurzfristige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken auch zu einer kurzfristigen Stilllegung eines angeschlossenen Tagebaus führt, kann dies besondere Übergangsfristen oder Entschädigungszahlungen begründen.
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